[Mauerwerk und Putz]       [Planung]        [Fassade]        [Fenster]        [Dach]        [Beton & Estrich]                                [Abdichtung]        [Ausrüstung]        [Außenbereich]        [Trockenbau]

Dieses Eigenheim steht im Erzgebirge und wurde von mir nach Fertigstellung und Bezug begutachtet. Bedenklich dabei ist das Ergebnis, obwohl sich der Bauherr ein Planung und Überwachung „geleistet“ hat. 
Das Gebäude wurde durch einen Bauträger errichtet, der einen Bauleiter zur Überwachung beschäftigt. Die ausführenden Firmen sollten ebenfalls eine Bauleitung und Fachkenntnis besitzen. Über den Bauträger wurde ein Planungsbüro mit der Planung und Güteüberwachung beauftragt. 
Das Haus wurde durch den TÜV mangelfrei abgenommen. 

Alle aufgezeigten Mängel sind sichtbar. Zerstörende Untersuchungen wurden auf Wunsch des Bauherren nicht durchgeführt, so dass darüber keine Erkenntnisse gewonnen werden konnten. 

Dieses Beispiel zeigt, dass trotz 4 „Bauleitern“, die über den Bauträger bezahlt wurden, kuriose Dinge passieren können. 

Die folgenden Seiten sind gekürzte Auszüge aus meinem Gutachten. 



Vorderansicht


Mauerwerk und Putz 

Das Kellergeschoss besteht dreiseitig aus Kalksteinmauerwerk und die Gebäudevorderseite wurde mit Ziegelmauerwerk errichtet. Alle anderen Geschosse wurden aus Ziegelmauerwerk erstellt. Mangelhaft ist die Verwendung von 2 unterschiedlichen Wandbaustoffen in den Außenwänden des Kellergeschosses, speziell in der Verbindungsebene. Das unterschiedliche Dehnungs- und Schwindverhalten der Baustoffe wurde nicht berücksichtigt, eine Dehnungsfuge fehlt. 
Im Spitzboden wurde das Mauerwerk um eine Ziegelstärke auf 24 cm Mauerwerksstärke verjüngt. Das Mauerwerk wurde nicht gedeckelt, daß heißt mit Mörtel flächig abgedeckt. Es ist davon auszugehen, dass auch in den Fensteraussparungen derselbe Mangel auftritt (hat sich später mit Öffnung bestätigt). Das wird bei Ausbau der Fensterbleche sichtbar. Die fehlende Deckelung verursacht Wärmebrücken, da die Kaltluft ungehindert in das Mauerwerk eindringen kann. 
Der Innenputz ist im Trempelbereich der Schlaf- und Arbeitszimmer ca. 8 cm unterhalb des Dachschrägenanschlusses in den Ecken ca. 40 cm waagerecht gerissen. Diese Risse sind wahrscheinlich auf die dahinter liegende Fußpfette und deren Verkleidung zurückzuführen 

Mauerdurchbruch im Kellergeschoss

Alle Durchbrüche, durch die Leitungen geführt sind, wurden mit PU- Schaum ausgeschäumt und nicht vermauert und geputzt. Der Montageschaum ist nicht dauerhaft stabil. Er zersetzt sich unter bestimmten Bedingungen, z.B. durch UV- Licht. Die Mangelhaftigkeit zeigt sich deutlich bei der Frage des Brandschutzes.

Vertragsgestaltung und Planung 

Die Aktenlage soll hier bis einschließlich Baudurchführung als Grundlage der Bewertung in tabellarischer Form aufgezeigt werden. 

Stand 05/2001 Leistungsbeschreibung Bauträger (wird Vertragsbestandteil, vereinbart 
ist Stand 2/2002, liegt jedoch nicht vor) 
22.04.2002 Preisangebot Bauträger (wird Vertragsbestandteil) 
23.04.2002 Unterzeichneter Bauauftrag einschließlich Planung und Bauüberwachung für ein 
schlüsselfertiges Eigenheim durch Bauträger 
31.05.2002 Bauantrag- Genehmigungsplanung 
03.06.2002 Baugenehmigung Nr. … 
16.07.2002 Baulasteintragung 
25.07.2002 Festpreisgesamtrechnung zum Hausbauauftrag 
25.07.2002 Bemusterungsblätter 
25.07.2002 Nachtrag zum Hausbauauftrag 
25.07.2002 Bautechnischer Brandschutznachweis 
25.07.2002 Ausführungsprojekt 
06.08.2002 Wärmeschutznachweis 
12.08.2002 Vermessungsunterrichtung mit Zeichnung 
26.08.2002 Statik zum Gebäude 
27.08.2002 Tekturzeichnungen, Änderung Kellereingang 
02.04.2003 Abnahmeprotokoll maschinegeschrieben ohne Unterschriften 
23.06.2003 TÜV- Zertifikat 

Eine Baudokumentation hinsichtlich Materialeinsatz, Abnahmeprotokolle, Bautagebuch etc. ist nicht vorhanden. Diese wurde auch trotz Aufforderung durch den Bauträger nicht vorgelegt. Es ist also davon auszugehen, daß diese Unterlagen nicht existent sind. 

Durch die Firma Meyer- Massivhäuser und der Bauherrenschaft wird ein Vertrag geschlossen, der unter Pkt 1 als Vertragsgegenstand ein …… Massivhaus Typ Sehma enthält. Als Grundlage wird das Angebot Nr. …….. und die Leistungsbeschreibung der Firma …….., Stand 02/2002 zum Vertragsbestandteil erklärt. Die Leistungsbeschreibung Stand 02/2002 liegt dem Bauherren nicht vor, sondern Stand 05/2001. Der im Preisangebot mit Vertrag vereinbarte Festpreis wird durch den Vertrag selbst aufgeweicht, sprich zur Änderung nach Ausführungsplanung bestimmt. 
Mangelhaft sind die widersprüchlichen Aussagen zum Festpreis und die fehlende Leistungsbeschreibung Stand 02/2002. 
Mangelhaft ist die im Vertrag ungenau definierte Bauzeit. Auch im Nachtrag zum Hausbauauftrag wird eine Bauzeit von ca. 6 Monaten, Bauende 06.KW +/- 3 Wochen vereinbart. Das heißt, daß der Bau am 03.02 oder 09.02.03 mit +/- 3 Wochen also frühestens am 13.01.03 oder spätestens am 03.03.03 bei Ausschluß von „ca.“ beendet sein muß. Auf die im Auftrag vereinbarte Bauzeit von 6 bis 8 Monaten +/- 3 Wochen muß nicht näher eingegangen werden, da auch in anderen Punkten eine Bauzeitenkorrektur eingebaut wurde. Bemerkenswert ist jedoch, daß nach Auffassung der Firma ……. der Außenputz nicht zur Fertigstellung des Hauses gehört, denn der wurde im Nachtrag auf „Frühjahr 2003“ festgelegt, müßte also spätestens zu Sommeranfang fertig sein. Da im Auftrag keine Sanktionen zum Bauverzug festgelegt sind und die Baufertigstellung oder der Einzug nicht klar definiert sind, hat der Bauherr keine Möglichkeit, seinen Einzug in das Eigenheim festzulegen und Bauverzug zu sanktionieren. 
Unter Pkt. 4 werden die Architektenleistungen bestimmt. Diese umfassen die Baugesuchsplanung, Ausführungsplanung und die „bautechnische Betreuung bis zum Abschluß / Übergabe des gesamten Bauvorhabens“. Gegensätzlich dazu Pkt 10 des Hausbauauftrages: „Die Leistungspflicht der Firma ….. zur Bauleitung und Objektüberwachung für Eigenleistungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.“ 
Mangelhaft sind hier die widersprüchliche Aussage zur Leistungserbringung und der gänzliche Ausschluss zur Übernahme der Überwachung der Eigenleistungen. 
Um die erforderlichen Planungsleistungen zu definieren, wird die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI zugrunde gelegt. Für die Vereinbarung im Auftrag unter Pkt. 4 ergeben sich somit alle Leistungsphasen der HOAI von 1 bis 9 nach §15 HOAI. Für die Phase 8, Objektüber-wachung, sind klare Aufgaben formuliert, so die Überwachung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen, sowie den allg. Regeln der Technik, das Führen eines Bautagebuches, gemeinsames Aufmaß mit den Ausführenden, Abnahme der Leistung mit Mängelfeststellung, Rechnungsprüfung, Kostenfeststellung, Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran, Übergabe des Objektes mit erforderlichen Unterlagen, Auflistung der Gewährleistungsfristen, Mängelbeseitigung und Kostenkontrolle. Bei Wahrnehmung dieser Aufgaben kann die Eigenleistung des Bauherren nicht ausgeschlossen werden. Das wurde bei mit der Erstellung eines Leistungverzeichnisses zu den erforderlichen Erdarbeiten durch das Ingenieurbüro …… GmbH für diese Leistung berücksichtigt, die auch Eigenleistungen des Bauherren sein sollte. 
Die Leistungsphase 9 Objektüberwachung und Dokumentation ist ebenfalls vertraglich vereinbart, da das Bauvorhaben erst mit Ablauf der Gewährleistungspflicht abgeschlossen ist und nicht schon nach Objektübergabe. Mangelhaft dazu sind die fehlenden Aktivitäten. 
Mangelhaft sind die Widersprüche zwischen Auftrag, Leistungsbeschreibung und Bemusterung. 
In der Leistungsbeschreibung wird ein Teil der Erdarbeiten unter Pkt.3.1. zum Bauvorhaben zugeschlagen, die im Auftrag unter Pkt.2.3. ausgeschlossen werden wie Planie und Fundamentgräben. 
Mangelhaft ist die Bemusterung, da für die eingesetzten Artikel keine Bezeichnung oder Qualitätsmerkmale benannt sind. Eine Einhand- Wannenfüll- und Brausearmatur wie in der Leistungsbeschreibung verankert, kann einen Preisunterschied von 100 € hervorrufen, je nach Hersteller und Qualität. Gleiches gilt für den Waschtisch, wo zwischen einem no- name- Produkt und Markenqualität, zum Beispiel von Villeroy & Boch, durchaus 150 € und mehr liegen können. Es wurde also in dieser Hinsicht keine Qualität ausreichend bestimmt. Das trifft auf die gesamte Leistungsbeschreibung zu. 
Mangelhaft ist die fehlende Baudokumentation hinsichtlich Materialeinsatz, Abnahmeprotokolle, Bautagebuch etc. Da das Unternehmen als Bauträger auftritt, ist es außerdem zur Einhaltung der MaBV verpflichtet. Der Bericht entsprechend §11 MaBV ist zu übergeben. 
Mangelhaft ist die fehlende Höheneinordnung in Bezug auf die NN- Höhe oder einen bestehenden Höhenfestpunkt in der Genehmigungsplanung. 
Weder in der Genehmigungsplanung noch in der Ausführungsplanung ist die NN- Höhe vermerkt. Als Bezug wird die Oberkanter Fertigfußboden Erdgeschoss angenommen. Da dieser erst im Laufe des Baues errichtet wird, fehlt der Höhenbezug zum Grundstück. Der Hinweis im Lageplan auf die „Grundstücksgrenze im Bereich der Garageneinfahrt“ ist zu ungenau. Die Forderung: „Höhe Bezugspunkt verantwortl. prüfen u. mit dem Planer vor Ort nochmals absprechen...“ gehört zu den Aufgaben der Objektüberwachung. 
Mangelhaft ist die Einordnung des Gebäudes im Grundstück mit dem Hinweis, „genaue Anbindung Grundstückszufahrt v. TF v. Fl.-Nr. 59/15 entsprechend vertraglichen Festlegungen zum Wegerecht ausführen...“. 
Mit der Einordnung des Gebäudes in das Grundstück ergibt sich planerisch die Zufahrt zur Garage. Aufgabe des Planers ist es in diesem Fall, das Wegerecht entsprechend planerisch vorzubereiten und zu beantragen. Zirkaangaben helfen hier nicht. 
Mangelhaft ist die planerische Behandlung der Abwassereinleitung. 
Die Zustimmung zur Einleitung von Schmutzwasser datiert vom 13.06.02. Sie war somit zur Ausführungsplanung vorhanden, trotz gegensächlicher Aussagen auf dem Lageplan. Das gänzliche Ausschließen der Entwässerungsplanung außerhalb des Gebäudes ist nicht möglich, da eine Grundlage zum Bau eines Hauses die Ver- und Entsorgung darstellt und somit berücksichtigt werden muß. Die Anbindeleitungen müssen Bestandteil der Planung sein. Diese Meinung findet Berücksichtigung im Fundament- und Entwässerungsplan der Ausführungsplanung. 
Mangelhaft ist, daß der Wärmeschutz in den Planunterlagen widersprüchlich zum Wärmeschutznachweis berücksichtigt wird. Der Wärmeschutznachweis entspricht nicht den baulichen Gegebenheiten. 
Auf Seite 6 des Wärmeschutznachweises wird als Gebäudestandort Chemnitz ausgewiesen. Der Baustandort weist höchstwahrscheinlich andere Grundparameter zum Wärmebedarf auf. Eine entsprechende Anpassung ist erforderlich. Die Ermittlung der entsprechenden Daten ist nicht Auftragsgegenstand für dieses Gutachten. 
Auf Seite 8 des Wärmeschutznachweises ist die Kellerwand als Poroton Plan T DM Ziegel mit Innenputz aus Kalk- Gips- Putz berechnet. In den Ausführungsunterlagen ist die Kellerwand nur im Bereich des Treppenhauses aus Ziegel geplant. Die anderen Wände sollten mit Kalksandstein-mauerwerk errichtet werden. Der Einbau einer Wärmedämmvorsatzschale an der Außenwand im Windfang mit einer Dämmstoffstärke von 8 cm wurde nicht berücksichtigt. Außerdem ist festzustellen, daß die Hüllfläche im Kellergeschoß flächig zu gering angesetzt wurde. 
Mangelhaft im Wärmeschutznachweis ist die Berücksichtigung der Innenwand zur Garage. Die in der Ausführungsplanung mit 11,5 cm KS-Mauerwerk angegeben ist, findet keine Berücksichtigung. Diese Wand trennt den Warm- vom Kaltbereich, da der Treppenraum zur Wohnfläche nicht getrennt ist. Gleiches gilt für die Trennwand zum Keller1. 
Mangelhaft ist die Änderung der Ausführungsplanung zur Genehmigungsplanung. Der Windfang im Kellergeschoss wurde in Änderung der Genehmigungsplanung in der Ausführungsplanung ohne Tür zum Treppenraum geplant und ausgeführt. Die Wärmeschutzanforderungen wurden nicht beachtet. 
Mit Einführung der neuen Wärmeschutzverordnung ist für jeden Neubau eine Energiebilanz zu erstellen. 
 Das Gebäude weist wesentliche Mängel auf, die sich in der Nutzung bemerkbar machen werden. Aus den vorhandenen Unterlagen und den vorgefundenen Tatsachen ist erkennbar, daß die Bauleitung in wesentlichen Punkten, wie der Gebäudeeinordnung und der Beachtung der Witterung und Trocknungszeiten versagt hat. 

Fassade 

Die Fassade wurde mit einem Grundputz der Firma Maxit, einem Strukturputz einer 3,0 mm Körnung und einem Farbanstrich versehen. 
Der Strukturputz läßt sich auf der linken Giebelseite mit einer Drahtbürste leicht von der Fassade abbürsten. Der Farbanstrich an gleicher Stelle ist durch Wischen mit der Hand leicht entfernbar. Auf der Gebäuderückseite ist der Putz im Sockelbereich mit Rissen flächig durchzogen. Offensichtlich wurde kein besonderer Sockelputz ausgeführt, sondern nur der Grundputz der Gesamtfassade belassen. 
Auf der rechten Giebelseite sind Hohllagen des Oberputzes zu finden. Der Anstrich des rechten Giebels war offensichtlich durchgefroren, da sich die Eiskristallzeichnung deutlich abhebt. 
Alle Holzteile des Dachtragwerkes wurden ohne Kellenschnitt angeputzt. 
Die in der Tabelle aufgeführten Wetterdaten während des Putzauftrages  wurden durch die Wetterstation Crottendorf ermittelt. 
 
 

Datum  Tagestieftemperatur   Mittelwert   Tageshöchsttemperatur 
2003-01-16 -1,4 0,1 1,6
2003-01-17 -3,9 -0,4 6,2
2003-01-18 -2,6 0,1 2,5
2003-01-19 -4,7 -0,7 2,1
2003-01-20 1,1 2,1 3,9
2003-01-21 -5,2 -2,1 3,9
2003-01-22 -5,0 0,1 4,0
2003-01-23 -2,5 0,2 1,5
2003-01-24 -2,1 -1,3 0,6 
2003-01-25 -3,0 -1,8 0,1
2003-01-26 -2,9 -1,4 0,4
2003-01-27 -0,9 2,4 5,1
2003-01-28 -1,0 1,6 5,1
2003-03-23 -5,7 2,9 12,8
2003-03-24 -2,7 5,2 14,8
 

Nach Aussage von Herrn Wendrock, Betreiber der Wetterstation, sind diese über den 24- Stundentag ermittelten Werte vergleichbar mit den Temperaturen am Bauobjekt. 
Die DIN 18 550 Teil 2  führt unter Pkt. 6.1.1. aus: Außen darf nicht geputzt werden, wenn Nachtfrost zu erwarten ist.“ Die Tabelle zeigt, dass außer dem 20.01.2003 an allen anderen Tagen Nachtfrost aufgetreten ist. Am 20.01.2003 wurden ein Temperaturmittelwert von 2,1 und ein Tageshöchstwert von 3,9 Grad Celsius erreicht. Alle einschlägigen Hersteller von Farben und Putzen verweisen auf eine Mindestverarbeitungstemperatur von + 5,0 Grad Celsius in ihren Verarbeitungsrichtlinien. Dabei handelt es sich um die Bauteiltemperatur. Als Bezugsgröße kann nur die normale Lufttemperatur herangezogen werden, da die Außenwände zum Zeitpunkt der Arbeiten nicht gemessen wurden. Die Höhe der Wandtemperatur wird nicht über der Höhe der Lufttemperatur liegen (Sonnenstrahlung vernachlässigt). 
Das Wasser, welches zur Verarbeitung des Putzmörtels zugemischt wird, dient der Aushärtung des Putzes und muss gleichmäßig austrocknen können. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das Wasser im Putz teilweise gefroren war. Mit der Eisbildung erfolgt eine Volumenvergrößerung. Diese führt zur Schädigung des Putzes. Die Auswirkungen sind die vorgefundenen Hohlstellen, die fehlende Oberflächenhärte und die fehlende Haftung der Farbschicht. Die Zeichnung der Farbschicht mit Eiskristallen zeigt deutlich die Durchfrierung und die fehlende Mindesttemperatur. 
Mangelhaft ist die höhenmäßige Einordnung der Sockelabschlüsse. Der Sockel ist teilweise bis 60 cm hoch.

"Farbfestigkeit"

Rückseite nach Reinigung


Fenster und Türen 

Die Außenfensterbleche sind für die Ausführung des Putzes mindestens 2 cm zu kurz. Der Putz steht nicht auf den Abschlussprofilen der Bleche auf sondern endet dahinter. Gleiches gilt für die Schwelle der Kellereingangstür und der Terrassentür. Niederschlagswasser kann in der Laibung hinter die Fensterbleche laufen und in das Mauerwerk eindringen. 
Fenster sind nicht entsprechend DIN 18355 und 18360 dauerhaft schlagregen- und winddicht einzubauen. 
Der Fenstereinbau erfolgte nicht nach den derzeit geltenden Vorschriften, VFF- Merkblatt ES.03 „Wärmetechnische Anforderungen an Baukörperanschlüsse für Fenster“. Speziell die in diesem Merkblatt gezeichneten Details der Fugenanschlüsse nach DIN 4108-7 wurden nicht beachtet. Die geforderte zweite Dichtungsebene fehlt. Genaueres dazu läßt sich aber erst nach Öffnung der Anschlußbereiche sagen. 
Das Kellerfenster mit seiner inneren Fensterbank im Windfang wurde nicht vollständig mit Dichtband abgedichtet und mit Pur-Schaum eingeschäumt. 

Kellerfenster                                        Windfang 


Dach und Dachtragwerk 

Die Mittelpfetten, bestehen aus Konstruktionsvollholz, sind stark aufgerissen. Der erste Sparren hangseitig auf der linken Seite ist verwunden. Im Firstbereich wurden Knaggen von 10cm Breite und 2 cm Stärke beidseitig mit jeweils 5 Drahtstiften je Sparren eingebaut. 
 
 

Dachanschluss Pfettendurchgang nach Reinigung

Der für den Schornsteinfeger erforderliche Austritt unter dem Austrittsfenster ist nicht vorhanden. 
Mangelhaft sind die Risse in den Pfetten und die Verwindung des ersten Sparrens. 
Holz ist ein natürlicher Baustoff, der durch Wasseraufnahme und –abgabe bestrebt ist ein hygroskopisches Gleichgewicht herzustellen. Dabei kommt es zu Längenänderungen des Baustoffes. Werden diese wie im vorliegenden Fall durch Einspannung und Auflasten verhindert, treten innere Spannungen auf. Das Material kann die Spannungen nur bis zu einer bestimmten Größe aufnehmen, dann kommt es zum Bruch. Die Risse entstehen durch den Spannungsabbau. 
„Will man zu große Längenänderungen durch Schwinden und Quellen vermeiden, müssen nach dem Gesetz des hygroskopischen Gleichgewichts die Hölzer mit einer Holzfeuchte eingebaut werden, die dem Mittel der langjährig zu erwartenden relativen Luftfeuchtigkeiten entspricht.“ 
Das  Holz ist offensichtlich mit einer zu hohen Feuchtigkeit eingebaut worden. Die Verwindung des Sparrens ist ebenfalls auf zu hohe Einbaufeucht zurückzuführen. In diesem Fall hat die Einspannung nicht ausgereicht, der Sparren konnte sich verwinden.


Beton- und Estricharbeiten 

Die Gründung wurde mit Streifenfundamenten realisiert, die gegen Erdreich betoniert wurden. Darauf wurde die Bodenplatte geschalt und betoniert. 
Die Deckendurchbrüche im Kellergeschoß wurden nicht verschlossen. 
Das Erdgeschoß weißt eine lichte Höhe von 2,51m auf. Entsprechend Ausführungsplanung soll es jedoch nur 2,48m hoch sein. Zu vermuten ist eine geringere Dämmstoffdicke unter dem Estrich. 
Das Kellergeschoss erhielt einen Zementfliesestrich. Dieser ist nicht angeschliffen. Die Sinterschicht ist noch vorhanden. Das führt zu Oberflächenspannungen aufgrund der unterschiedlichen Bindemittelanteile (Konzentration an der Oberfläche) und in der Folge zu Abplatzungen. 
 
 
 

Treppe zum Erdgeschoss Deckendurchbruch über dem Kellergeschoss

Im Pufferspeicherraum wurde nachträglich mit Reibeestrich ein Fußbodeneinlauf eingebaut. Die Übergänge weißen Kanten auf, diese stehen 2 mm zu hoch. Der Fließestrich weißt ein Gefälle von 3mm auf 80cm gegen die Fliesrichtung, als vom Fußbodeneinlauf weg, auf. Wenn ein Fußbodeneinlauf eingebaut wird, muss das Gefälle in Richtung des Einlaufes führen und nicht gegenläufig sein. Fraglich ist auch der nachträgliche Einbau von Reibeestrich, da hier wahrscheinlich keine dauerhafte Flankenhaftung erzielt wird. Die Kanten des Fließestrichs wurden nicht verbrochen, so dass es hier zu einem Wasserstau kommt. 
Der Fließestrich, der in der Garage eingebracht ist, sandet im zugänglichen Bereich, speziell in den Lauf- und Fahrspuren deutlich ab. Unter den Schränken vor der Rückwand sind noch Farbreste vorhanden. Die eingebaute Dehnfuge beinhaltet nur den Mineralwollstreifen. Der aufgebrachte Anstrich hat nicht gehalten und war zum Zeitpunkt der Besichtigung nur unter der Werkbank vorhanden. Das deutet auf eine zu hohe Feuchte des Estrichs zum Zeitpunkt der Anstricharbeiten. Diese These wird durch die Bauzeit bestätigt. Ein Estrich kann in der Zeit vom 13.03. bis 01.04. nicht auf 2% Restfeuchte austrocknen. Der fehlende Anschliff verhindert die Austrocknung zusätzlich. 
Der schwimmend verlegte Estrich im Erdgeschoß wurde mit dem Treppenelement der Kellertreppe gekoppelt. Rissbildung ist die Folge.


Gasanschluss im Kelleraußenwandbereich nicht ordnungsgemäß eingemörtelt und eingedichtet, wie der Wassereintritt zeigt.

Wassereintritt am Gasanschluss Abschluss Bitumendickbeschichtung
Außen wurde er nach Aussage des Bauherren mit Bitumendickbeschichtung zugezogen. Der Versuch, den Durchbruch innen mit Silicon abzudichten ist nicht nur lächerlich und falsch, sondern wirkt bauwerkszerstörend, da Wasser ins Mauerwerk eindringen kann. 
Die Gebäudevorderwand wurde im erdberührten Bereich und im Spritzwassersockel vertikal nicht abgedichtet. Die horizontale Sperrung wird durch eine Bitumenpappe realisiert, die auf der Bodenplatte ausgelegt ist. Eine Untermörtelung erfolgte nicht. 
Die an den Giebel- und der Rückseite eingesetzte Bitumendickbeschichtung wurde nicht mit z.B. einer zementgebundenen Dichtschlämme im Sockelbereich fortgesetzt. Der Sockelbereich, damit der Spritzwasserbereich, besitzt vertikal keine Sperrung. 
Im Bereich der Terrasse wurde mit der Dickbeschichtung ca. 40 cm unter der Türschwelle der Terrassentür abgeschlossen. Es ist geradezu unsinnig, 40 cm unter der Türschwelle mit der Abdichtung aufzuhören, denn wer soll diesen Höhenunterschied dauerhaft springend überwinden?
An der Gebäudevorderseite wurde keine vertikale Sperrung angebracht.
Mangelhaft ist die fehlende Untermörtelung der horizontalen Sperrung. Die Bodenplatte aus Beton weißt immer Unebenheiten auf und Sand- oder Mauerwerksbruchstücke können unter die Bitumenbahn gelangen, die diese dann durch die Auflast des Gebäudes zerstören. 
Gleiches gilt für die Foliendichtung, sichtbar im Sturzbereich des Kellerfensters im Windfang. 
Mangelhaft ist die Anpassung der Sperrung an das Gelände, deutlich sichtbar bei der Ausbildung der Terrassentür im Erdgeschoss und der sich anschließenden geplanten Terrasse

Elektrik, Heizung und Sanitär 

Die wandhängende Therme, die zur Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes dient, ist im Kaltbereich des Eigenheimes im Spitzboden eingebaut. Mangelhaft ist der Standort der Heizzentrale im Kaltbereich. Bei einem Ausfall der Heizung kommt es zu Eisbildung in der Therme und den Leitungen. Das führt zur Zerstörung. 
 Die von der Abwasserentlüftungsleitung zum Sicherheitsventil geführte HT-Abwasserleitung wurde mit einem Geruchsverschluß, bestehend aus einzelnen Bögen, ausgestattet. Der Anschluß an das Entlüftungsventil erfolgte nicht luftdicht. Dieser Anschluss ist mangelhaft. Wenn sich Wasser im Geruchsverschluss befindet, wird dieses bei Frost gefrieren und die Leitung zerstören. Ohne Wasser kommt es zu einer starken Geruchsbelästigung mit Fäkalgasen.
 
 
 

Pufferstandort

Die warmwasserführenden Leitungen wurden mit 13 * 22 mm Schaumstoffummantelung gedämmt. 
Gleiches gilt für den Pufferspeicherstandort im Keller. Die Isolierungen wurden nicht verklebt, so daß diese in ihren Schnittstellen aufreißen. An Armaturen fehlt die Isolierung. Der geforderte Dämmwert von 100% wird nicht erreicht. 
Rechts neben dem Kellerausgang befindet sich eine Reinigungsöffnung, die nicht benutzt werden kann. 
Die Elektroleitungen wurden im Bereich der Heizzentrale nur lose verlegt. Die Steckdose neben dem Garagentor war nicht ordnungsgemäß befestigt, so daß sie jetzt lose herumhängt. 
Die verwendeten Leitungen sind nicht für eine lose Verlegung geeignet, so dass es zu Leitungsbrüchen kommen kann.


Außenbereich und Abwasserleitungen 

Die Deckung der Regenwasserleitung beträgt in der Probegrube, im Zufahrtsbereich gelegen, 40 cm und weniger. Die Einbindung ist zum Teil gegenläufig und ohne Schacht ausgeführt. Die Sanddeckung beträgt ca. 3 cm. 
Mangelhaft ist die Lage der Abwasserleitungen. Diese sind frostfrei zu verlegen. An Richtungsänderungen sind Schächte einzubauen. Die Sandummantelung soll 10 cm umlaufend betragen. Gegenläufige Strömung ist zu vermeiden. Fehlende Reinigungsmöglichkeiten sind ein weiterer Mangel. 

Gebäuderückseite Lage Regenentwässerungsgrube 1
Eine Sicherung gegen Rückstau wurde in die Abwasserleitung nicht eingebaut, obwohl die Rückstauebene über dem tiefsten Ablaufpunkten liegt. Die Rückstauebene liegt mit dem linksseitig im Grundstück liegenden Schacht über OK FFB EG. Sollte die AW- Leitung verstopfen, wird Fäkalwasser über die Hausinstallation bis in das Erdgeschoss zurückdrücken, da der Fußbodeneinlauf im Keller die Wässer wahrscheinlich nicht alle ausströmen lässt. 
Die Regenfallrohre sind nicht mit Standrohren mit Reinigungsöffnung ausgerüstet. 
Die Einordnung des Gebäudes im Grundstück wurde überprüft. 
Entsprechend vorliegendem Lageplan soll der Abstand der Gebäudeaußenkante von der Grundstücksgrenze Fl.Nr. 59/16, Anliegerstraße, 7,86m, parallel verlaufend, betragen, gemessen wurden an den Gebäudeecken 7,12m und 6,93m. 
Die höhenmäßige Einordnung kann nur über die Ausführungszeichnung ermittelt werden. Diese beträgt planerisch 1,90m über OK FFB EG, ermittelt wurden 3,23m. 
Mangelhaft ist die Einordnung des Gebäudes in das Grundstück. Es steht nicht 7,86 m von der Grenze entfernt, sondern zwischen 7,12m und 6,93m. Das heißt, es steht im Mittel 83 cm zu weit an der Grundstücksgrenze. Die Prüfung der höhenmäßigen Einordnung zeigt, dass das Gebäude 3,23m – 1,90m = 1,33m zu tief gebaut wurde. 
Die Straßenkante sollte im oberen Drittel der Wohnzimmerfenster höhenmäßig verlaufen. Jetzt verläuft sie oberhalb der Dachrinne.

Trockenbau und Dämmung 

Der Trockenbau im Dachgeschoss zeigt Risse in der  elastischen Verfugung, in den Anschlußbereichen zum Mauerwerk und in den Übergängen von der Dachschräge zur Deckenverkleidung. Die Risse sind im Schlafzimmer, im Arbeitszimmer und im Treppenaufgang zu sehen. Diese Risse sind auf eine unsachgemäße Fugenausbildung zurückzuführen

Dämmlage Decke DG gegenüber Schornstein








Im Wärmeschutznachweis wird der Nachweiß für Klemmrock WLG 035 geführt. In den Zeichnungen oder dem Erläuterungsbericht wird nicht auf Klemmrock verwiesen. Klemmrock ist ein Produkt der Fa. Rockwool. Eingebaut wurde wahrscheinlich ein Produkt der Fa. G + H Isover oder Ursa. Die Dämmung der Obergeschossdecke ist im Sparrenbereich zu weit ausgeschnitten. Sie liegt nicht press gestoßen in den Deckenfeldern. Das führt zu Wärmebrücken und Kondensatausfall. 
Für die Bodentreppe fehlt der Nachweis der Wärmedämmung. Die erforderliche Bauteilkennzeichnung fehlt. Die Bodentreppe muss wärmegedämmt ausgeführt werden, da sich der Kaltbereich Boden anschließt.